Kein Anspruch auf Herausgabe der privaten Handynummer

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine private Mobilfunknummer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft an den Arbeitgeber herauszugeben (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil v. 16.05.2018 – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17; Revision nicht zugelassen). Sachverhalt: Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang verlangte er von den Arbeitnehmern…