Das BMF hat sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR aktualisiert. Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem , und
wurden geändert ().
Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab , und ab gilt jeweils Folgendes:
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- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
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- : 1.984 Euro;
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- : 2.045 Euro;
- : 2.066 Euro.
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- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
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- Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
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- : 1.573 Euro;
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- : 1.622 Euro;
- : 1.639 Euro.
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- Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
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- : 787 Euro;
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- : 811 Euro;
- : 820 Euro
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Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
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- : 347 Euro;
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- : 357 Euro;
- : 361 Euro.
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Hinweis:
Das ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online