Das BMF informiert über die mit dem JStG 2020 verabschiedeten neuen Regelungen mit Bezug zum Ehrenamt.
Höhere Pauschalen
Zum steigt der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.
Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, z.B. bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG werden hierdurch begünstigt. Von der höheren Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft beispielsweise Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen.
Bürokratieabbau
Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen. Das gibt ihnen mehr Spielraum und entlastet sie.
Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sog. Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat. Künftig kann beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren.
Steuerbegünstigte Körperschaften durften schon immer ihre Mittel zumindest teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften weiterreichen. In der Praxis war dies jedoch streitanfällig. Die nunmehr vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe sorgt nun dafür, dass mit einer einzigen zentralen Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen wird.
Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen, da bei Einnahmen bis zu dieser Höhe die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.
Gemeinnützige Zwecke erweitert
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:
- Förderung des Klimaschutzes
- Förderung des Freifunks
- Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
- Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
- Förderung der Ortsverschönerung
Darüber hinaus wird auch der Katalog sog. Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählen künftig auch:
- Einrichtungen für Flüchtlingshilfe
- Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen
Digitalisierung
Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim BZSt soll für Transparenz in der Gemeinnützigkeit sorgen. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.
Quelle: BMF online