Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt somit nicht in Betracht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.07.2016 – 1 K 1252/16).
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, § 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG.
Sachverhalt: Ein Ehepaar beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, seine Sitzgruppe neu zu beziehen. Dieser holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung der Kläger ca. 4 Kilometer) neu. Für die entstandenen Kosten (rd. 2.600 €) beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
- Eine Handwerkerleistung wird nur dann „in“ einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet wird.
- Danach endet der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, so dass z.B. auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt sind.
- Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.
- Bei einer Entfernung zur Werkstatt von 4 Kilometern fehlt es hieran. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt hat.
- Die strikte Unterscheidung in „häusliche“ und „außerhäusliche“ Leistungen führt zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhängt, ob eine Tätigkeit begünstigt ist oder nicht. So ist z.B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt wird, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht wird.
- Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt hat bekämpfen wollen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 02.08.2016