Der Bundesfinanzhof hat zur steuerlichen Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung entschieden (BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15; veröffentlicht am 15.02.2017).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von einem im Außendienstmitarbeiter selbst getragenen Benzinkosten für berufliche und private Fahrten trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode als Werbungskosten abziehbar sind.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an BFH, Urteil vom 07.11.2006 – VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).
- Insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
- Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt.
- Hier fehlt es bereits dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers.
- Der nutzungswertmindernden Berücksichtigung individueller Kfz-Kosten steht der Umstand, dass mit der 1 %-Regelung eine stark vereinfachende, typisierende und pauschalierende Bewertungsvorschrift geschaffen werden sollte, nicht entgegen. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 18.10.2007 – VI R 57/06 (BFHE 219, 206, BStBl II 2009, 199) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
- Denn die Minderung des Nutzungswerts greift in das Bewertungssystem des § 8 Abs. 2 EStG nicht ein. Der private Nutzungsvorteil wird weiterhin unabhängig von den individuellen – tatsächlichen – (Nutzungs-)Verhältnissen und damit typisierend und pauschalierend mit 1 % des Listenpreises bewertet oder mit dem individuellen anhand der Fahrtenbuchmethode gefundenen Nutzungsvorteil angesetzt.
- Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten PKW-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegt und belastbar nachweist; insoweit trifft ihn die objektive Feststellungslast.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15