Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 29.09.2016 – IV C 6 – S 2142/07/10001).
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens:
- Für Fälle, in denen Abzugsbeträge nach § 7 g EStG noch nicht vollständig aufgebraucht sind, ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Gleiche gilt bei Inanspruchnahme der §§ 6c, 6b EStG, R 6.6 EStR sowie bei § 4g EStG und wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.
- Bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet.
- Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 €, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF einsehbar.
Quelle: BMF, Schreiben v. 29.09.2016 – IV C 6 – S 2142/07/10001