Der Bundesgerichtshof hat sich mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten befasst, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren, sog. Shill Bidding (BGH, Urteil v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15).
Sachverhalt: Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW zu einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein „Höchstgebot“ des Beklagten über 17.000 € vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam. An der Auktion hatten – mit Ausnahme des Startgebots – lediglich der Kläger und der Beklagte teilgenommen. Nachdem er Beklagte den Wagen anderweitig veräußert hatte, verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in Höhe des Marktwerts des Fahrzeugs.
Hierzu führten die Richter des BGH u.a. weiter aus: Der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen ist nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften einer Versteigerung (§ 156 BGB) zu beurteilen, sondern richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB).
- Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an „einen anderen“, also an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
- Dadurch, dass außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.
- Da der Beklagte das Fahrzeug nicht mehr liefern kann, ist er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Hinweis
Der Kaufvertrag war nach Auffassung der Richter aufgrund des Umstands, dass er im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, nicht sittenwidrig, da es – wie der Senat in der Vergangenheit bereits entschieden hat – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können. Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
Quelle: BGH, Urteil v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15; Pressemitteilung v. 24.08.2016