Die Polizeiwache ist die regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin (FG Münster, Urteil v. 19.02.2016 – 12 K 1620/15 E; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig).
Sachverhalt: Der Klägerin versah ihren Dienst als Polizeibeamtin während des gesamten Streitjahres 2013 im Wach- und Wechseldienst in einer Polizeiwache. Diese suchte sie arbeitstäglich auf und nahm von dort aus ihren Streifendienst auf. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der Fahrten nach Reisekostengrundsätzen in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer sowie Mehraufwendungen für Verpflegung für Tage mit mindestens achtstündiger Abwesenheit von ihrer Wohnung. Das FA erkannte für die Fahrten lediglich die Entfernungspauschale und die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, weil die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin darstelle. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
- Die Polizeiwache ist die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin. Dies folge zunächst daraus, dass sie der Wache dienstrechtlich zugeordnet ist, sie die Wache arbeitstäglich anfährt und dort die Berichte schreibt.
- Unerheblich ist, dass die Klägerin den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Polizeiwache verbringt, denn maßgeblich ist nicht der quantitative, sondern der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.
- Da sich die Klägerin ebenso wie ein im Innendienst in der Wache tätiger Verwaltungsbeamter auf die regelmäßigen Fahrten einstellen kann, ist nicht nachvollziehbar, warum sie in den Genuss eines höheren Werbungskostenabzugs kommen sollte.
Quelle: FG Münster online