Das LG Krefeld hat in zwei Urteilen den Rücktritt von zwei weitgehend ähnlichen Autokaufverträgen für wirksam erachtet (LG Krefeld, Urteile v. 14.09.2016 – 2 O 72/16 und 2 O 83/16).
Sachverhalt: Die Kläger hatten jeweils einen Audi-PKW bei dem beklagten Vertragshändler erworben und unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Hierzu führten die Richter des LG Krefeld weiter aus:
- Die Rücktritte der Kläger sind wirksam.
- Das beklagte Autohaus muss die betreffenden Fahrzeuge zurücknehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Kläger zurückzahlen.
- Es ist den klagenden Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen, da zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht klar war, ob und wann die geänderte Software vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt wird.
- Zudem verbleibt trotz einer entsprechenden Ankündigung des VW-Konzerns, die Fahrzeuge erfolgreich nachrüsten zu können, ein berechtigter Mangelverdacht.
- Eine Nachbesserung durch den beklagten Vertragshändler ist auch nicht deshalb zumutbar, weil nicht der Händler über die Abgasreinigung der Fahrzeuge getäuscht hat, sondern vielmehr der VW-Konzern.
- Aus den genannten Gründen ist der Mangel der Fahrzeuge trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten nicht als unerheblich anzusehen.
Quelle: LG Krefeld, Pressemitteilung v. 14.09.2016