Ein Orchestermusiker kann die Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen (FG Münster, Urteil v. 13.07.2016 – 8 K 3646/15 E; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Typische Berufskleidung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre berufliche Verwendungsbestimmung entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.- zum Ausdruck kommt (BFH, Beschluss v. 06.06.2005 – VI B 80/04).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Kosten für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt ca. 550 €) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handele. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
- Bei dem schwarzen Sakko und den schwarzen Hosen handelt es sich nicht um typische Berufskleidung des Klägers, sondern um bürgerliche Kleidung und damit um Kosten der privaten Lebensführung.
- Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellen, dient die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie soll nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und kann auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden.
- Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke hat der Arbeitgeber dem Kläger nicht untersagt, so dass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führt.
- Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.
Quelle: FG Münster, Newsletter August 2016