Die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer ist als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig (, Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der selbständig tätige Kläger war bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er und die Versicherungsgesellschaft vereinbarten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger die Abfindung 2011 in Höhe von 300.000 € „netto“ aus. Netto bedeutete, dass die Abfindung den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer in Höhe von 124.649,90 € aus. Diesen Betrag besteuerte das beklagte Finanzamt. Nach Ansicht des Klägers ist die ihm zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach der Nettomethode berechnet worden. Die spätere Erstattung der Einkommensteuer stelle einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar.
Dem folgten die Richter des FG Baden-Württemberg nicht:
- Mit der Erstattung der Steuer erfüllt die Versicherungsgesellschaft den „aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch“.
- Die Übernahme der steuerlichen Last stellt „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition“ dar.
- Sie tritt an die Stelle weggefallener Einnahmen und ist unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses.
- Erfolgt die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheidet eine ermäßigte Besteuerung aus.
- Die Besteuerung entspricht der steuerlichen Behandlung einer sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“. Hier wird der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte“.
- Bei einer Bruttolohnvereinbarung ist der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern.
- Die im Betrag enthaltene Steuer wird nicht herausgerechnet und erhöht die Bemessungsgrundlage.
- Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten. Daher ist die erstattete Steuer zu besteuern.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.